Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schreinerei Anton Schreiner

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Allgemeine  Liefer- und Geschäftsbedingungen
der Schreinerei Anton Schreiner Viechtach   
Stand: 07/2013     


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Es gilt Deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Schreinereiarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Schreinerei Anton Schreiner (i.F. „Auftragnehmer“), die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.
Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den  Verdingungsunterlagen darstellen.

3. Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.

4. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.


§ 2 Auftragserteilung

1. Sämtliche Angebote der Auftragnehmer sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden den Auftragnehmer nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.

2. Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot der Auftragnehmer kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Bis zur Bestätigung des abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes dem Auftragnehmer als erteilt.

3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

4. Lieferfristen sind für den Auftragnehmer nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem Unvermögen des Auftragnehmers oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.


§ 3 Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der  Lieferung.

2. Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot des Auftragnehmers gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.

3. Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Gefahrübergang, Abnahme

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab der Schreinerei „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine - auch eigene - Transportperson. Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf  Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.


§ 5 Zahlung

1. Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses zu verlangen.

2. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

3. Ist die vertragliche Leistung von des Auftragnehmers erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Auftragnehmer. Die Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechen.

2. Zur Wahrung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung des Auftragnehmers verpflichtet.

3. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von dem Auftragnehmer gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretungen an.

5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.


§ 7 Gewährleistung

1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff,  für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.

2. Wir sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.

3. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe:
Die Auftraggeber leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. § 377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden.  Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Der Auftragnehmer kommt ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist.

5. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Sie tritt aber ihre Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.

7. Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers beruht.


§ 8 Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


§ 9 Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.  Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.


§ 10 Speicherung personenbezogener Daten

Im Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag Viechtach vereinbart.


   

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